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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Werkstattrechnung höher als Schadensschätzung

    In Verkehrsunfallsachen sind weder der mit der Begutachtung des entstandenen Schadens beauftragte Sachverständige noch der Reparaturbetrieb hinsichtlich der Obliegenheiten zur Schadensminderung Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. Der Geschädigte muss sich daher eine Pflichtverletzung des Reparaturbetriebs, die zu höheren Reparaturkosten führt, im Verhältnis zum Haftungsschuldner nicht zurechnen lassen. Dieser Einwendungsausschluss gilt auch, wenn der Reparaturbetrieb durch Zession Gläubiger des Schadenersatzanspruchs geworden ist (OLG Saarland 28.2.12, 4 U 112/11 - 34, Abruf-Nr. 120806).

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach der ursprünglichen Kalkulation des SV lagen die Reparaturkosten deutlich unter dem WBW. Nachdem die beauftragte Werkstatt das Fahrzeug zerlegt hatte, stellte sich heraus, dass der Schaden größer war. Der SV nahm eine Nachbesichtigung vor und gab die Reparatur dann frei. Der Geschädigte wurde über die Kostensteigerung nicht informiert. Die tatsächlichen Reparaturkosten lagen bei rund 144 Prozent des WBW. Der bekl. VR regulierte auf Totalschadensbasis.

     

    In erster Instanz blieb die Klage des Kfz-Betriebs aus abgetretenem Recht weitgehend erfolglos. Das OLG gab ihr in vollem Umfang statt. Nach Ausführungen zur Aktivlegitimation (Stichworte: Bestimmtheit der Abtretung, RDG) geht der Senat auf das Thema „Werkstatt- und Prognoserisiko“ mit dem Unterpunkt „Überwachungsverschulden“ ein. Nach Freistellung des Geschädigten von allen Risiken wirft er die Frage auf, ob sich dadurch etwas ändere, dass die Werkstatt als mögliche Ersatzschuldnerin aus dem Werkvertrag den Anspruch des Geschädigten einklage. Das wird verneint. Verwiesen wird der VR auf die Möglichkeit, sich Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den SV bzw. die Werkstatt abtreten zu lassen.