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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    EuGH-Anfrage: Ist der Regulierungsbeauftragte im Inland zustellungsbevollmächtigt?

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage, ob der (inländische) Schadensregulierungsbeauftragte einer (ausländischen) Kfz-Haftpflichtversicherung nach der Richtlinie 2009/103/EG für das Versicherungsunternehmen passiv zustellungsbevollmächtigt ist, und ob sich der Geschädigte hierauf im Haftpflichtprozess berufen kann (LG Saarbrücken, 22.6.12, 13 S 12/12, Abruf-Nr. 122823).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Lkw der Kl. war in einen Unfall mit einem Pkw verwickelt, der bei dem bekl. Haftpflichtversicherer mit Sitz in Frankreich versichert war. Das AG Homburg hat die (Direkt-)Klageschrift an den von der Bekl. benannten inländischen Regulierungsbeauftragten „als Vertreter“ der Bekl. zugestellt. Mit der Erklärung „keine Zustellungsvollmacht“ kam sie an das AG zurück. Die Klageschrift nebst Anlagen zwecks Zustellung an die Bekl. im Ausland übersetzen zu lassen oder dafür einen Kostenvorschuss einzuzahlen, hat die Kl. abgelehnt und um Erlass eines Versäumnisurteils gebeten. Das AG hat die Klage mangels wirksamer Zustellung als unzulässig abgewiesen. Das LG hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und gem. Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt. Es „neigt“ zu der u.a. auch vom VGT 2009 (AK II) vertretenen Ansicht einer Zustellungsbevollmächtigung des Regulierungsbeauftragten, möchte diese Frage wie auch eine Anschlussfrage vom EuGH geklärt sehen.

     

    Praxishinweis

    Die Frage der Klagezustellung an den ausländischen Versicherer über den inländischen Regulierungsbeauftragten ist in der Tat nach wie vor ungeklärt. Der BGH musste sie in einer gleichfalls beim AG Homburg anhängig gemachten Sache nicht entscheiden (VersR 11, 774). Anders als im konkreten Fall hatte sich nämlich ein Anwalt für den bekl. VR schon erstinstanzlich bestellt. Damit war er und nicht mehr der ausländische VR oder sein inländischer Regulierungsbeauftragter Zustellungsadressat. Folglich war ein etwaiger Zustellungsmangel heilbar. Ob diese vorrangig zu prüfende Möglichkeit im Entscheidungsfall bestanden hat (wenn ja, wäre die EuGH-Anrufung zumindest voreilig), lässt sich der Prozessschilderung nicht mit Sicherheit entnehmen. Immerhin hat die Bekl. im Berufungsverfahren Sachanträge gestellt.