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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Sanierung von Baudenkmalen: Steuerermäßigung auch ohne Bescheinigung der Denkmalbehörde

    | Beantragen Sie in Ihrer Steuererklärung eine erhöhte Abschreibung für Sanierungskosten an einem Baudenkmal, müssen Sie dem Finanzamt eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegen. Das ist in der Praxis oft schwierig. In solchen Fällen hilft Ihnen eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern. Sie weist den Weg, wie Sie die Steuervergünstigungen auch ohne Bescheinigung erhalten können. |

     

    Die steuerrechtlichen Grundsätze

    Reichen Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein und beantragen die Sonderabschreibung für bauliche Maßnahmen an Baudenkmalen nach §§ 7h, 7i oder 10f EStG, erwartet das Finanzamt von Ihnen eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach §§ 7h Abs. 2 oder 7i Abs. 2 EStG. Liegt diese nicht vor, wird im Einkommensteuerbescheid die erhöhte Abschreibung der Sanierungskosten verweigert.

     

    Von aktueller Verfügung profitieren

    Eine Verfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLst) weist hier aber einen Ausweg. Danach haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes abgestimmt und gewähren in Ausnahmefällen die Steuerermäßigung auch ohne Bescheinigung der Denkmalbehörde vorläufig (BayLSt, Verfügung vom 14.9.2012, Az. S 2198 b.2.1-9/15 St 32; Abruf-Nr. 123093). Gehen Sie dazu wie folgt vor: