· Fachbeitrag · Sonderabschreibung
Sanierung von Baudenkmälern: Ohne Bestätigung der Denkmalbehörde kein Steuerbonus
| Beantragen Sie in Ihrer Steuererklärung eine erhöhte Abschreibung für Sanierungskosten an einem Baudenkmal, müssen Sie dem Finanzamt eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegen. Bis vor kurzem waren die Finanzämter noch relativ kulant, wenn Sie eine solche Bescheinigung nicht vorlegen konnten ( WISO 11/2012, Seite 17 .) Die erhöhte Abschreibung wurde trotzdem zugelassen. Damit ist es jetzt vorbei. |
Die steuerrechtlichen Grundsätze
Reichen Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein und beantragen die Sonderabschreibung für bauliche Maßnahmen an Baudenkmalen nach §§ 7h, 7i oder 10f EStG, erwartet das Finanzamt von Ihnen eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach §§ 7h Abs. 2 oder 7i Abs. 2 EStG. Liegt diese nicht vor, wird im Einkommensteuerbescheid die erhöhte Abschreibung der Sanierungskosten verweigert.
Fehlende Sachkunde und Bescheinigung = Nein zu Vergünstigungen
Das Finanzamt hat das Recht, die erhöhten Absetzungen ohne Bescheinigung nicht als Werbungskosten (bei Vermietung des Baudenkmals nach § 7i EStG) oder Sonderausgaben (bei Eigennutzung nach § 10f EStG) anzuerkennen, wenn den Sachbearbeitern im Finanzamt die notwendige Sachkunde fehlt. Die Sachbearbeiter dürfen sich insoweit auf die BFH-Entscheidung (BFH, Urteil vom 14.5.2014, Az. X R 7/12, Abruf-Nr. 142745) berufen, die aufgrund einer Bund-Länder-Abstimmung über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist (OFD NRW, Kurzinformation vom 17.2.2015 - ESt Nr. 05/2015, Abruf-Nr. 144087).
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