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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Kosten für Reparaturbestätigung erstattungsfähig

    Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er im Anschluss an eine Unfallreparatur den zuvor zur Schadensbegutachtung herangezogenen Sachverständigen beauftragt, die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur zu bestätigen. Die dadurch anfallenden Kosten sind erstattungsfähig (AG Esslingen 28.8.12, 10 C 994/12, Abruf-Nr. 122754).

    Praxishinweis

    Nachdem die Instanzgerichte bei dieser Schadenposition (Beträge zw. 50 und 100 EUR) jahrelang eher restriktiv geurteilt haben (aus jüngerer Zeit z.B. AG Frankfurt SP 11, 441; AG Saarlouis Der Sachverständige 12, 328), zeichnet sich nun ein Wandel ab, nicht zuletzt wegen der derzeitigen Strategie der VR, Sach- und Sachfolgeschäden kleinzurechnen. Für eine Nachbesichtigung bzw. Reparaturbescheinigung gibt es zahlreiche anerkennenswerte Gründe. Sie müssen nur vorgebracht werden. Die Nutzungsausfallzeit belegen zu können, ist noch der schwächste Grund. Mehr Gewicht hat in Fällen der Eigenreparatur und der Werkstatt-Teilreparatur der Nachweis von Instandsetzungsarbeiten (Stichworte: „fachgerecht/vollständig“ bzw. bei einer Teilreparatur „verkehrssicher/fahrbereit“). Eine Reparaturbescheinigung kann außerdem für den potenziellen Weiterverkauf von Interesse sein. Zudem kann damit der im Fall eines weiteren Unfalls naheliegende Vorschadenseinwand entkräftet werden.

     

    Einsenderin | Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 184 | ID 36134750