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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Verwertung einer Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0

    Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses (OLG Zweibrücken 22.10.12, 1 Ss BS 12/12, Abruf-Nr. 123642).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Dem Verfahren liegt eine Messung mit ESO ES 3.0 zugrunde. Die hatte das AG Kaiserslautern als unverwertbar angesehen und den Betroffenen frei gesprochen (zfs 12, 407). Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

    Das AG hat den Freispruch damit begründet, dass der Betroffene die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestritten hat. Die Überprüfung der Messung sei nicht möglich, weil der Hersteller des Geräts ESO 3.0 die genauen Angaben zum Ablauf der Messung nicht herausgebe. Das hielt das OLG für rechtsfehlerhaft. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, führt nicht zur rechtlichen Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt. Auch dort sind jeweils keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen. Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert, ist bekannt, ebenso die möglichen Ursachen für Fehlmessungen (vgl. Böttger in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1337 ff.).

     

    Bei dem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Koblenz 16.10.09, 1 SsRs 71/09). Dies entbindet den Richter selbstverständlich nicht von der Prüfung, ob die konkrete Messung zuverlässig ist. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können aber nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, überspannt der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt.

     

    Praxishinweis

    M.E. ist fraglich, ob die Entscheidung des OLG zutreffend ist. Denn das AG Kaiserslautern (zfs 12, 407; ähnlich AG Landstuhl VA 12, 136) hatte nicht nur die Frage nach der Funktionsweise des ESO ES 3.0 gestellt, sondern vor allem beanstandet, dass von der Herstellerfirma die Messdaten nicht herausgegeben werden und deshalb eine Überprüfung der Messung nicht möglich sei. Darin hatte das AG eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gesehen. Das ist aber etwas ganz anderes und kann m.E. nicht mit dem Hinweis auf „standardisiertes Messverfahren“ abgetan werden (zu allem auch OLG Naumburg VA 13, 13 und die Ausführungen von Cierniak, zfs 12, 664, 676).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 10 | ID 37079590