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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsverbot

    Weiterleitung von Schulungsunterlagen durch Mitarbeiter im Steuerbüro

    von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg

    Leitet ein Mitarbeiter einer Steuerberatungsgesellschaft E-Mails, die die Steuerberatungsgesellschaft an ihre Arbeitnehmer zur Vermittlung steuerlicher Informationen übermittelt hat, an einen anderen Steuerberater weiter, ist das ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht und rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung. Die ungenehmigte Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit bei einem anderen Steuerberater als Bürokraft ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot (LAG Rheinland-Pfalz 24.8.12, 9 Sa 80/12, Urteil unter www.dejure.org).

    Sachverhalt

    Eine Diplom-Betriebswirtin war in einer Steuerberatungskanzlei in den Bereichen Steuern und Prüfungswesen beschäftigt. Zu ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben gehörte u.a. die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen sowie von Finanz- und Lohnbuchhaltungen. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass die Arbeitnehmerin ihre gesamte Arbeitskraft ausschließlich für die Belange des Arbeitgebers zur Verfügung stellen musste und jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers bedurfte. Vereinbart wurde auch, dass die Zustimmung nur erteilt werden könne, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht behindert und sonstige Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

     

    Folgende Vorwürfe gegen die Diplom-Betriebswirtin führten seitens der Steuerberatungsgesellschaft im September 2011 zu einer verhaltensbedingten fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung (§ 23, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG):