· Fachbeitrag · Patientenführung
Leistungen auf Verlangen - Vorsicht, wennPatienten fragwürdige Wünsche haben!
von Dr. med. dent. Markus Th. Firla, Hasbergen
| Zahnärztliche Dienstleistungen auf Veranlassung des Patienten bestehen nicht immer aus prophylaktischen oder heilenden Behandlungen: Veneers oder Zahnaufhellungen, die häufig nur zum Zwecke der Verbesserung der „Kosmetik der Zähner“ erbracht werden, sind Beispiele aus der Praxis jedes Zahnarztes. Spätestens wenn der Patient solche zahnärztlichen Leistungen ernsthaft rechtlich hinterfragt, sollten Sie gut vorbereitet sein. |
Der sichere Weg durch den Paragrafen-Dschungel
Nicht erst seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes unterliegt das Verhältnis des Zahnarztes zu seinen Patienten speziellen rechtlichen Grundlagen. So weist das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde den generellen Rahmen der zahnärztlichen Berufsausübung. § 228 Strafgesetzbuch regelt darauf aufbauend die Zulässigkeit der Verletzung der Unversehrtheit des Behandelten, soweit dieser sein Einverständnis zu invasiven zahnärztlichen Maßnahmen freiwillig und als geschäftsfähige Person gibt. Auf die Sinnhaftigkeit des Eingriffs oder eine möglicherweise fehlende Aufklärung über seine Tragweite kommt es hierbei nicht an.
Das im Patientenrechtegesetz explizit neu formulierte Rechtsverhältnis des „Behandlungsvertrags“ fußt auf dem bekannten und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in §§ 611 ff. festgelegten „Dienstvertrag“; somit wird auch nach den Regelungen des Patientenrechtegesetzes vom Zahnarzt allein die sachverständige Leistungserbringung geschuldet, nicht aber der Heilungserfolg. Anders verhält es sich bei einem „Werkvertrag“ nach den §§ 631 ff. BGB: Hier wird ein bestimmter Erfolg geschuldet. Diese Unterscheidung ist etwa bei der Erbringung von kosmetischen Operationen oder bei der Versorgung von Patienten mit Zahnersatz sehr wichtig, denn der Behandlungserfolg muss notfalls einer rechtlichen Prüfung standhalten können.
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