· Fachbeitrag · Anwaltsvergütung
BGH erneut zur Erhöhung der Regelgebühr
Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr, ist der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht entzogen. Anschluss an BGH 11.7.12, VIII ZR 323/11, NJW 12, 2813; Aufgabe Senatsurteil 8.5.12, VI ZR 273/11, VersR 12, 1056 (BGH 5.2.13, VI ZR 195/12, Abruf-Nr. 130842). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
BGH-intern war der Flurschaden, den der IX. ZS durch seine Entscheidung vom 13.1.11 (NJW 11, 1603) angerichtet hatte, bereits beseitigt (siehe Urt. des VIII. ZS 11.7.12, NJW 12, 2813). Der VI. ZS, der sich dem IX. angeschlossen hatte, hat jetzt auch nach außen hin die Kurve gekriegt. Das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Angelegenheit muss schlüssig dargelegt und notfalls bewiesen werden. Das Gericht ist uneingeschränkt prüfungsbefugt und -verpflichtet. Im konkreten Fall waren folgende Umstände - auch in der gebotenen Gesamtschau - nicht ausreichend, um die anwaltliche Tätigkeit als „umfangreich oder schwierig“ zu bewerten: streitiger Unfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe und Stundungsabrede.
Weiterführender Hinweis
- Von den zahlreichen Anmerkungen zur Entscheidung des VIII. ZS v. 11.7.12 für Verkehrsrechtler besonders informativ: N. Schneider, DAR 12, 553 und Heinrich, DAR 13, 113.