· Fachbeitrag · Auskunftsanspruch
Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Register über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. „Überliegefrist“ befinden (OLG Hamm 11.4.13, 1 VAs 145/12, Abruf-Nr. 131757). |
Sachverhalt
Der Betroffene verlangt Auskunft, welche Eintragungen über ihn im BZR enthalten sind. Die Auskunft war vom Bundesamt für Justiz verweigert worden. Gegen diese Verweigerung geht der Betroffene gerichtlich vor. Im Verfahren kommt es dann zur Erledigung des Auskunftsbegehrens. Gestritten wird nun noch über die außergerichtlichen Kosten. Die hat das OLG Hamm der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Nach der Erledigungserklärung der Parteien war über die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen nach § 30 Abs. 2 EGGVG zu entscheiden. Nach § 30 Abs. 2 EGGVG kann das OLG nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dies gilt auch für den Fall der Erledigung (vgl. KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 5).
Nach billigem Ermessen sind hier die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, da der Betroffene mit seinem Antrag ohne das erledigende Ereignis, nämlich nachträgliche Erteilung der beantragten Auskunft, Erfolg gehabt hätte. Nach § 42 Abs. 1 BZRG ist einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag mitzuteilen, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Für tilgungsreife Eintragungen in der sog. Überliegefrist gilt nichts anderes. Auch hierbei handelt es sich um Eintragungen im Zentralregister. Über sie darf lediglich keine Auskunft mehr erteilt werden (§ 45 Abs. 2 S. 2 BZRG). Dieses Verbot der Auskunftserteilung betrifft freilich nicht die Auskunft gegenüber dem Betroffenen selbst. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass gegenüber Dritten keine Auskunft mehr erteilt werden soll, weil es sich bei den tilgungsreifen Eintragungen um solche handelt, die eigentlich schon getilgt sein müssten und nur deshalb noch weiter im Register enthalten sind, um die Tilgung bei ggf. verspäteter Mitteilung neuer Verurteilungen zu verhindern (vgl. Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 45 Rn. 20). Der Betroffene soll also durch das Auskunftsverbot geschützt werden, indem er bei Auskünften gegenüber Dritten so gestellt wird, als ob die tilgungsreife Eintragung bereits getilgt worden wäre. Das Auskunftsrecht des Betroffenen aus § 42 Abs. 1 BZRG wird dagegen nicht berührt.
Praxishinweis
Man ist schon erstaunt, welche Selbstverständlichkeiten die Gerichte manchmal entscheiden müssen. Dass das BZRG den Betroffenen nicht vor sich selbst schützt, liegt auf der Hand und das sollte man an sich auch beim Bundesamt für Justiz wissen.