· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Abrechnungsschreiben des Haftpflichtversicherers
Die Erforderlichkeit der Anmietung als solche und bestimmte Einzelpositionen kann der Haftpflichtversicherer nicht mehr erheblich bestreiten, wenn er auf die ihm eingereichte Rechnung des Autovermieters hin ein Abrechnungsschreiben geschickt hat, in dem ein bestimmter Teilbetrag „anerkannt“ oder als „berechtigt“ erklärt wird (OLG Karlsruhe 1.2.13, 1 U 130/12, Abruf-Nr. 131856). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Kl., eine Autovermietung, macht aus abgetretenem Recht von 16 Kunden restliche Mietwagenkosten geltend. Die volle Ersatzpflicht des beklagten Versicherers ist in jedem Einzelfall unstreitig. Auf die Rechnungen der Kl. hin hat er jeweils Abrechnungsschreiben geschickt, in denen es u.a. heißt „Die Mietwagenkosten haben wir geprüft“ oder „Die Abrechnung nehmen wir wie folgt vor ...anerkannte Mietwagenkosten ...“. Teilweise ist auch von „berechtigten Mietwagenkosten“ die Rede. Die auf diese Weise „anerkannten“ (Teil-)Beträge wurden an die Kl. überwiesen.
Die strittigen Restforderungen hat das LG mit der Begründung abgewiesen, trotz Bestreitens durch die Bekl. habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kl. zur Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nichts vorgetragen. Mit ihrer Berufung macht die Kl. geltend, die Bekl. habe durch ihre jeweiligen Abrechnungsschreiben die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten und auch die jeweilige Mietdauer anerkannt. Dem ist das OLG grundsätzlich gefolgt. Durch ihre Abrechnungsschreiben mit anschließender Zahlung habe die Bekl. die Forderungen der Kl. mit der Maßgabe (deklaratorisch) anerkannt, dass sie mit folgenden Einwendungen ausgeschlossen sei: Notwendigkeit der Anmietung/Zweitwageneinwand, Mietdauer, Fahrzeugklasse, Vollkasko, Winterreifen und Verbringungskosten. Von der Anerkenntniswirkung ausgenommen hat das OLG nur die reine Höhe der 16 Einzelforderungen. Insoweit hat es die Klage deshalb teilweise abgewiesen, weil es den Normaltarif - anders als die Kl. - nicht nach Schwacke pur, sondern nach einem Mix aus Schwacke und Fraunhofer ermittelt hat.
Praxishinweis
Mit dem vorliegenden Urteil lassen sich manche Unfallprozesse deutlich verschlanken. Das gilt speziell für die leidigen Verfahren wegen restlicher Mietwagenkosten. Typischerweise liegen hier Abrechnungsschreiben mit anschließender Überweisung vor. Nicht jedem Richter ist bekannt, dass diese Schreiben auch unter dem Blickwinkel „Anerkenntnis“ von Bedeutung sind. Grundlegend insoweit BGH NJW-RR 09, 382 - Regulierungszusage. Weitere Rspr. im Beitrag VA 09, 113. Hinzuweisen ist ferner auf OLG Celle (22.8.12, 14 U 195/11, Abruf-Nr. 131857 - kein Anerkenntnis des Tagesgrundpreises) und LG Saarbrücken VA 13, 21. Ob und inwieweit der Versicherer ein (deklaratorisches) Anerkenntnis abgegeben hat, ist naturgemäß Auslegungssache. Die maßgeblichen Gesichtspunkte finden sich in der hier vorgestellten Entscheidung.