· Nachricht · Täteridentifizierung
Urteilsanforderungen bei der Täteridentifizierung
Der bloße Hinweis darauf, die Betroffene sei „auf dem vom Geschwindigkeitsverstoß gefertigten Beweisfoto vom Gericht erkannt“ worden, ist keine i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausreichende Bezugnahme auf ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild (OLG Hamm 2.4.13, 5 RBs 33/13, Abruf-Nr. 132805). |
Praxishinweis
Hat das AG den bestreitenden oder sich nicht zur Sache einlassenden Betroffenen anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilds als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt identifiziert, muss der Verteidiger darauf achten, dass die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. schon BGHSt 41, 376) beachtet sind und der Amtsrichter von der Möglichkeit der deutlichen und zweifelsfreien Bezugnahme auf das/die in der Akte befindliche/n Lichtbild/er gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch gemacht hat. Ist das - wie hier - nicht der Fall, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, vor allem zur Bildschärfe, und zum Bildinhalt enthalten. Es muss die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der (über § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) eröffneten Möglichkeit der eigenen Betrachtung des/der Lichtbilds/er die Überprüfung von dessen/deren Ergiebigkeit ermöglicht wird. Fehlen solche Ausführungen, ist das Urteil lückenhaft.