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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Keine beschränkte Geltung eines „Beschränkungsschildes“

    Die mit dem Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit Zusatzzeichen „Mo - Fr, 6 - 18 h“ (§ 39 Abs. 2 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag fällt (OLG Brandenburg 28.5.13, (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13), Abruf-Nr. 133436).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h eine Geldbuße von 160 EUR verhängt. Dieser befuhr am Christi Himmelfahrtstag eine innerörtliche Straße. Dort war durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit Zusatzzeichen „Mo - Fr, 6 - 18 h“ (§ 39 Abs. 2 StVO) die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt. Über dem Zeichen 274 war das Zeichen 136 „Kindere“ (Nr. 17 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO) angebracht. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die rechtsfehlerhafte Auslegung des Geltungsbereichs des Zusatzschilds „Mo - Fr“ gerügt hatte, hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h galt auch zur Tatzeit. Tattag war zwar Christi Himmelfahrt und damit ein gesetzlicher Feiertag. Maßgeblich ist indes allein, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme von montags bis freitags bestimmt war. Entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung lassen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung - jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen - eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden. Ob dies für den Bereich des ruhenden Verkehrs anders zu beurteilen ist, kann 
offenbleiben.

     

    Praxishinweis

    In der Literatur haben sich Janker, NZV 04, 120 und Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl. § 39 Rn. 31a mit der vom OLG angesprochenen Frage befasst und sehen dies teilweise anders. Letztlich wird man sich aber dem Argument des OLG, dass es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen sein kann, ob und wann ein Verkehrsschild gilt, nicht verschließen können. Dem Betroffenen hilft in solchen Fällen auch nicht die Berufung auf einen Verbotsirrtum. Denn die Regelung „montags bis freitags“ ist so eindeutig, dass man sich darüber nicht ernsthaft irren kann.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 208 | ID 42382350