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  • · Fachbeitrag · Drogenfahrt

    Fahrlässigkeitsvorwurf bei der Drogenfahrt

    Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG (OLG Bremen 2.9.13, 2 SsBs 60/13, Abruf-Nr. 133443).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG verurteilt. Der Betroffene hatte um 21.50 Uhr eine öffentliche Straße befahren, nachdem er am Vorabend um 22 Uhr einen Joint geraucht hatte. Die um 23 Uhr entnommene Blutprobe wies einen THC-Gehalt von 1,4 ng/ml auf. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

     

    Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG nicht. Hinsichtlich des Tatbestands des § 24a Abs. 2 und 3 StVG muss dem Betroffenen nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit fortlaufender Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Der Vorwurf des schuldhaften Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels bezieht sich nämlich nicht primär auf den Konsumvorgang, sondern vielmehr auf die Wirkung des Rauschmittels. Danach handelt fahrlässig, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmittel noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml (BVerfG NZV 05, 270 m. Anm. Bönke = VRR 05, 34 [Lorenz]) abgebaut ist. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder auch nur messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden genauen physiologischen oder biochemischen Einordnung in der Lage war.

     

    An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es jedoch ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist. Denn mit zunehmendem Zeitablauf schwindet das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen bis in die Gegenwart haben kann. Das Tatgericht muss daher in diesen Fällen prüfen, ob weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit einer im Tatzeitpunkt noch andauernden Beeinflussung durch das Rauschmittel bewusst gewesen ist bzw. hätte bewusst sein müssen.

     

    Praxishinweis

    Diesen Anforderungen an das tatgerichtliche Urteil, die der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, wurde das AG-Urteil nach Auffassung des OLG nicht gerecht. Denn das AG hatte allein aus dem Überschreiten des Grenzwerts geschlossen, dass der Betroffene keine nur ganz geringfügige Menge Cannabis zu sich genommen hat, und zwar entweder durch wiederholten Konsum am Vorabend oder aufgrund eines besonders hohen Wirkstoffgehalts des Cannabis. Das hat dem OLG nicht gereicht.

     

    Entscheidend für die Verteidigung ist, dass der Konsum schon länger zurückliegt. Wenn man dazu die Rechtsprechung auswertet, wird man einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden fordern müssen. Zudem darf der Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht zu hoch überschritten sein. Denn das würde für einen starken Konsum in zeitlicher Nähe zur Fahrt sprechen. Auch muss die Einlassung des Betroffenen glaubhaft/stimmig sein. Zeitangaben und ermittelter Drogenwert müssen zueinander passen.

     

    Und: Da der Nachweis der Wirkung des berauschenden Mittels nur durch eine Blutprobe geführt werden kann (§ 24a Abs. 2 S. 2 StVG), gelten die Grundsätze zum Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO. Der Verteidiger muss also immer die Verwertbarkeit des auf der Blutprobe vom Betroffenen basierenden Sachverständigengutachtens prüfen (vgl. Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 2525a ff.).

     

    Weiterführende Hinweise

    • In der Vergangenheit haben sich viele OLG mit der Problematik befasst, u.a. KG NZV 09, 572; VA 10, 86; OLG Celle VA 09, 66; OLG Frankfurt VA 07, 188; NJW 10, 3526; OLG Hamm VA 12, 155; OLG Karlsruhe VA 11, 108; OLG Saarbrücken NJW 07, 309; OLG Zweibrücken VA 06, 194. Sie haben sie im Wesentlichen so wie das OLG Bremen gelöst.
    • Kritisch ablehnend zu dieser Rechtsprechung hat sich König geäußert, u.a. in NStZ 09, 425 (a.A. auch wohl OLG Hamm VA 11, 138; VA 13, 69).
    • Zu allem eingehend Deutscher, VRR 11, 8; Kratz DAR 11, 1; Gehrmann, NZV 11, 6; Burhoff, a.a.O., Rn. 599 ff.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 11 | ID 42382352