24.03.2009 | Drogenfahrt
Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne
zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt fehlen
An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt (OLG Celle 9.12.08, 322 SsBs 247/08, Abruf-Nr. 090388). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG verurteilt und dazu folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: Der Betroffene konsumierte am 10.5.07 gegen 19 Uhr Cannabis. Am 11.5.07 befuhr er um 17.50 Uhr öffentliche Straßen. Die Untersuchung einer um 18.25 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Die Ausführungen des AG zur Fahrlässigkeit waren nicht ausreichend. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt nicht etwa das bloße Wissen um den Cannabis-Konsum. Fahrlässigkeit ist vielmehr nur ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer eines Kfz setzt. Grundsätzlich ist es nämlich nicht erforderlich, dass er sich einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat, zumal die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht außer Betracht bleiben kann. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es aber ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liegt. Das ist auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrt, wie ihn das AG hier angenommen hat, der Fall. In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Diese hat schon in der Vergangenheit den Fahrlässigkeitsvorwurf verneint, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt eine längere Zeitspanne liegt. Hinzuweisen ist auf (vgl. auch Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 599 f.):
- OLG Saarbrücken NJW 07, 309 = VRS 112, 54: Zeitraum von 28 Stunden,
- OLG Hamm NJW 05, 3298 = DAR 05, 640: Zeitraum von 2 oder 3 Tagen,
- OLG Zweibrücken 6.1.09, 1 Ss 178/08, Abruf-Nr. 090389: 2 Tage bei einer THC-Konzentration von 1,4 ng/ml im Blut,
- aber ggf. auch noch geringere Zeiträume (OLG Bremen NZV 06, 277; OLG Frankfurt VA 07, 88, Abruf-Nr. 072505), wobei andererseits die Überschreitung des Grenzwerts aber nicht zu hoch sein darf (OLG Frankfurt a.a.O. [44-fach]).
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