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  • · Fachbeitrag · Hoai 2009/2013

    BGH spricht Klartext: Baukostenvereinbarung vor Planungsbeginn ist unwirksam

    | Liegen zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Vo-raussetzung für die Kostenermittlungen vor, können die Parteien schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung sowie nach den sonstigen Regeln der HOAI berechnet wird. Diese in § 6 Abs. 2 HOAI 2013 und § 6 Abs. 3 HOAI 2009 geregelte - gern zur Honorarbegrenzung benutzte - Vorschrift ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |

    Die Tücken des Baukostenvereinbarungsmodells

    Die Praxis des Planungsalltags war hart. Lag nämlich später die Kostenberechnung höher als die Baukostenvereinbarung, etwa weil die Planungsinhalte der einvernehmlich erstellten Entwurfsplanung dies erforderten, ergab sich häufig die Situation, dass das so ermittelte Honorar im Ergebnis einer Mindestsatzunterschreitung entsprach. Diese Mindestsatzunterschreitung hatte aber aus Planersicht einen Haken: Sie war in der HOAI ganz offiziell geregelt und damit für den betroffenen Planer faktisch unantastbar.

    BGH kassiert trickreiche Mindestsatzunterschreitung

    Der BGH hat jetzt klargestellt, dass eine solche verkappte Mindestsatzunterschreitung unwirksam ist. Die Karlsruher Richter begründen das - einleuchtend - damit, dass das Preisrecht der HOAI nicht selbst Regelungen enthalten kann, mit Hilfe derer das gewollte Preisrecht sozusagen ganz legal unterlaufen werden kann. Das würde im Ergebnis dem Sinn der HOAI zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 24.4.2014, Az. VII ZR 164/13; Abruf-Nr. 141628.