· Fachbeitrag · Aufklärungsrüge
Drängen zu viele Leerdatensätze zu weiterer Aufklärung?
Zur Frage, ob eine Vielzahl von Leerdatensätzen das Gericht dazu drängt, weitere Aufklärung zu einer fehlerhaften Arbeitsweise eines Geschwindigkeitsmessgeräts zu betreiben (OLG Hamm 10.6.14, 1 RBs 164/13, Abruf-Nr. 142284). |
Praxishinweis
Der Betroffene hatte mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht, dass sich das AG durch die bei der Geschwindigkeitsmessung aufgetretene Vielzahl von Leerdatensätzen dazu hätte gedrängt sehen müssen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob eine ungewöhnliche Konzentration von Leerfotos mit Leerdatensätzen Hinweise auf eine fehlerhafte Arbeitsweise des Geräts liefern könnten.
Das OLG hat das anders gesehen und moniert eine nicht ausreichende Begründung der Rüge. Leerfotos entstehen nämlich typischerweise bei Knickstrahlreflexionen, indem Fahrzeuge im reflektierten Radarstahl außerhalb des Bildaufnahmebereichs gemessen werden (Golder, VRR 09, 176). Eine Vielzahl solcher Leerbilder sei zwar insofern von Bedeutung, als sie ein Indiz für eine mögliche Reflexionsfehlmessung darstellen kann. Um eine derartige Häufung von Leerbildern feststellen oder ausschließen zu können, mache es durchaus Sinn, sämtliche Bilder einer Messsequenz beizuziehen. Ob eine Reflexionsfehlmessung bei der konkret zu beurteilenden Messung tatsächlich vorgelegen habe, könne aber nur durch einen Sachverständigen für den jeweiligen Einzelfall geklärt werden (Burhoff/Böttger, a.a.O.). Eine gehäufte Anzahl von Leerbildern im Rahmen einer Messserie könne daher für sich allein allenfalls den Verdacht auf eine störanfällige Messstelle rechtfertigen, der Anlass gebe, die konkret zu beurteilende Messung diesbezüglich kritisch zu überprüfen.
Hier hatte sich ein Sachverständiger mit einer möglichen Knickstrahlreflexionsfehlmessung in Bezug auf die Messung des Fahrzeugs des Betroffenen befasst. Er hatte eine solche Fehlmessung ausdrücklich ausgeschlossen. Da der Sachverständige nach den Urteilsausführungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen auch im Übrigen fehlerfrei erfolgt sei, hätte es nach Auffassung des OLG näherer Ausführungen dazu bedurft, warum sich das AG hätte gedrängt sehen müssen, ein ergänzendes Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob das einwandfreie Funktionieren des Messgerätes auch dann noch sicher beurteilt werden könne. Da ist also Vortrag des Verteidigers gefordert.
Weiterführender Hinweis
- Böttger in Burhoff, Handbuch des straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens, 3. Aufl. Rn. 1413