· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neue Spielregeln für Physiotherapeuten
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Von Physiotherapeuten erbrachte humanmedizinische Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei ( § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ). Liegt keine steuerfreie Leistung vor, kann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. In beiden Fällen ist der Physiotherapeut verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege vorzuhalten. Darüber hinaus gelten wegen der aktuellen BFH-Rechtsprechung und einer neuen Weisung des BMF in beiden Bereichen neue umsatzsteuerliche Spielregeln, die es zu beachten gilt. |
1. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt voraus, dass die behandelnde Person den beruflichen Befähigungsnachweis besitzt und eine Heilbehandlung aus dem Bereich der Humanmedizin erbracht wird.
1.1 Der berufliche Befähigungsnachweis
Der Physiotherapeut gehört als Katalogberufler zu dem Personenkreis, der kraft Gesetz als begünstigt gilt. Auf die Rechtsform der Praxis (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) kommt es nicht an, sondern vielmehr darauf, dass das leistungsausführende Personal als Physiotherapeut ausgebildet ist. Die erforderliche Berufsqualifikation liegt bereits dann vor, wenn die staatliche Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde. Auf den Zeitpunkt der Erteilung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ kommt es hingegen nicht an (BMF 31.1.14, IV D 3 - S 7170/07/10011).
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