· Fachbeitrag · Mehrkostenvereinbarung (Teil 1)
So vereinbaren Sie Mehrkostenleistungen bei Füllungen für GKV-Patienten korrekt!
| Für Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems gilt grundsätzlich das Verbot von privaten Zuzahlungen (Zuzahlungsverbot). Ausnahmen vom Zuzahlungsverbot im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Versorgung sind durch die Bestimmungen zur Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen gemäß § 28 Abs. 2 SGB V und durch die Regelungen im Festzuschusssystem für Zahnersatz gemäß § 55 SGB V Abs. 4 und 5 gesetzlich vorgesehen. Was für eine korrekte Vereinbarung zu beachten ist, wird nachfolgend dargestellt. |
Grundsätzliches zur Mehrkostenvereinbarung
Der gesetzlich Versicherte behält bei Anwendung der Mehrkostenregelungen seinen Sachleistungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und hat lediglich die jeweiligen Mehrkosten zu tragen. Berechnungsgrundlage für die Mehrkosten ist die GOZ; dabei sind auch die Vorschriften des Paragrafenteils der GOZ zu beachten.
Vor Beginn der Behandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen; zuvor muss der Patient über die Vertragsleistung und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt werden.
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