· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung nicht automatisch alles netto
| Das AG Weißenburg hat klargestellt, dass bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten im Rahmen einer fiktiven Totalschadenabrechnung der Wiederbeschaffungswert nicht automatisch netto anzusetzen ist ( 7.1.16, 2 C 257/15, Abruf-Nr. 146372 ). Vielmehr komme es auf den Einzelfall an. |
Der unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte Kläger hatte ein Gutachten eingeholt, um den Schaden an seinem mehr als zehn Jahre alten Pkw zu ermitteln. Der Wiederbeschaffungswert wurde „steuerneutral“ mit 2.900 EUR, der Restwert, gleichfalls „steuerneutral“, mit 150 EUR ausgewiesen.
Der Kl. nutzte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter und rechnete seinen Schaden fiktiv ab. Der beklagte VR war der Ansicht, der Wiederbeschaffungswert von 2.900 EUR sei lediglich netto in Ansatz zu bringen. Des Weiteren läge der regionale Restwert bei 1.333 EUR brutto. Diesen Betrag müsse sich der Kl. netto anrechnen lassen.
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