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  • · Fachbeitrag · Leserforum GOÄ

    Multiprofessionelle Therapiekonferenz: Ist die Analogabrechnung nach Nr. 865 GOÄ möglich?

    | FRAGE: „In unserer Abteilung führen wir regelmäßig sogenannte multiprofessionelle Therapiekonferenzen durch: Ärzte und nicht ärztliche Therapeuten besprechen routinemäßig gemeinsam Ziele und Maßnahmen in der Therapie stationärer Patienten. Kann hierfür die Nr. 865 GOÄ analog berechnet werden? Eine private Versicherung hat diese Leistung abgelehnt.“ |

     

    ANTWORT: Grundsätzlich ist der Ansatz einer Analogbewertung für eine in der GOÄ nicht enthaltene und nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung möglich. Allerdings ist die Analogberechnung der Nr. 865 GOÄ in dem von Ihnen beschriebenen Fall unzulässig. Dies wäre eine Umgehungsabrechnung für eine Leistung, die nach dem Willen des Verordnungsgebers von der Berechnung ausgeschlossen ist. Ableitbar und auch plausibel wird dies aus den allgemeinen Abrechnungsbestimmungen zu Nr. 60 GOÄ (Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt). Hier sind routinemäßige Besprechungen ausgeschlossen:

     

    • Die Leistung nach Nr. 60 GOÄ ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung bzw. derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z. B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind.