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  • · Fachbeitrag · Abrechnung bei Kassenpatienten

    Privatleistungen trotz Zuzahlungsverbot (Teil 2) - was ist zulässig?

    | Viele zahnärztliche Leistungen unterliegen dem Zuzahlungsverbot der GKV. Davon abzugrenzen ist die zulässige zusätzliche Berechnung selbstständiger privater Leistungen bei einem GKV-Versicherten (einige Beispiele dazu siehe AAZ 06/2017, Seite 7 ff.). Im Teil 2 dieses Beitrags werden weitere Leistungen aus dem Bereich der konservierenden Behandlung und Chirurgie erläutert, die neben dem BEMA gesondert vereinbart und auf Grundlage der GOZ berechnet werden können. |

    Anwendung des Operationsmikroskops

    Die Anwendung des OP-Mikroskops nach GOZ-Nr. 0110 ist laut der Broschüre „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) mit Versicherten der GKV neben einer Sachleistung nicht vereinbarungsfähig. Grund: Eine Trennung zwischen vertragszahnärztlicher (Haupt-)Leistung und der Verwendung des OP-Mikroskops ist nicht möglich.

     

    • Leistungslegende GOZ-Nr. 0110 (400 Punkte)

    „Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nrn. 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170“