· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Gutachter muss Geschädigten bei unüblich hohem Honorar aufklären
| Analog zur höchstrichterlich geklärten Aufklärungspflicht des Autovermieters hat nunmehr der Werkvertragssenat des BGH entschieden, dass auch ein Kfz-Sachverständiger (SV) zur Risikoaufklärung verpflichtet sei, wenn er mit dem Geschädigten ein deutlich überhöhtes Honorar vereinbaren möchte. |
Sachverhalt
Der beklagte SV war nach einem Verkehrsunfall beauftragt worden, den Schaden zu begutachten. Der Geschädigte unterzeichnete eine Honorarvereinbarung. Vorgesehen war ein anhand der Schadenssumme zu berechnendes Grundhonorar sowie Pauschalbeträge für bestimmte Nebenkosten. Für seine Tätigkeit berechnete der SV ein Honorar inkl. USt. von 1.044,11 EUR. Seine Reparaturkostenkalkulation belief sich auf ca. 2.300 EUR netto.
Der VR erstattete nur 848 EUR. Der Geschädigte zahlte daraufhin den noch offenen Betrag in Höhe von 196,11 EUR an den SV. Er verklagte den VR wegen dieses Betrags. Das Gericht gab der Klage statt. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung oder der Zahlung die deutliche Überhöhung des Honorars habe erkennen können.
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