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  • · Fachbeitrag · Krankenhaus-Entlassmanagement

    Endlich Klarheit! Antworten auf die häufigsten Fragen zum Entlassmanagement

    von RA und FA für MedR Dr. Christian Bichler, Kanzlei Ulsenheimer & Friederich Rechtsanwälte, München und Berlin, www.uls-frie.de

    | Krankenhäuser sind seit dem 01.10.2017 verpflichtet, jedem Patienten ein Entlassmanagement zur lückenlosen Anschlussversorgung anzubieten. Aber wie sieht das praktisch aus? Und was sollen und dürfen Chefärzte? Der CB beantwortet die häufigsten Fragen dazu. |

    Was ist Entlassmanagement?

    Unter Entlassmanagement versteht man die individuelle Organisation des Übergangs des Versicherten von der Krankenhausbehandlung zur Anschlussbehandlung bzw. -versorgung (Reha, Pflege) unter Berücksichtigung des Unterstützungsbedarfs des Versicherten zur optimalen Wiedereingliederung in die gewohnte Umgebung. Das Entlassmanagement ist in § 39 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt und ist ein Unterfall des sozialrechtlich verankerten Versorgungsmanagements (§ 11 Abs. 4 SGB V).

    Wer ist für das Entlassmanagement verantwortlich?

    Entlassmanagement ist ein Teil des Anspruchs des gesetzlich Krankenversicherten auf Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 SGB V). Somit ist das Entlassmanagement als Aufgabe des Krankenhauses zu sehen, die von den Krankenkassen zu unterstützen ist. Dem Krankenhaus kommt insofern die Pflicht zu, die Krankenkassen zu informieren und bei genehmigungspflichtigen Verfahren frühzeitig zu involvieren, damit für den Patienten keine unnötigen Verzögerungen eintreten.