· Fachbeitrag · Wahlleistungsvereinbarung
Individuelle Vertretervereinbarung auch ohne Datum und Abwesenheitsbegründung wirksam
von RA, FA für MedR Dr. Kyrill Makoski, Möller und Partner, Düsseldorf
| Eine individuelle Vertretervereinbarung bei wahlärztlichen Leistungen ist auch wirksam, wenn sie weder datiert ist noch die Gründe für die Abwesenheit des Wahlarztes enthält (Amtsgericht [AG] Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2017, Az. 45 C 270/17, Abruf-Nr. 198015 ). Da es in solchen Fällen (wegen des üblicherweise geringen Streitwerts) nur wenige Entscheidungen höherer Gerichte gibt, ist das Urteil auch ein Fingerzeig für ähnliche Fälle. |
Sachverhalt und Entscheidung
Ein Chefarzt hatte eine geplante Operation nicht begleiten können. Die Patientin war hierüber vor dem Eingriff aufgeklärt worden. Sie hatte sich damit einverstanden erklärt, dass eine andere Ärztin für den Chefarzt die Operation begleitete. Die private Krankenversicherung der Patientin lehnte die Bezahlung der Leistungen der Ärztin ab. Die Vertretervereinbarung sei nicht datiert; zudem sei nicht gesagt worden, warum der Chefarzt verhindert sei. Das Gericht gab dem Chefarzt Recht. Die Angabe des Datums diene lediglich der Beweiserleichterung für den rechtzeitigen Abschluss der Vereinbarung. Da im vorliegenden Fall aber nicht streitig war, dass die Vereinbarung vor dem Eingriff geschlossen worden war, sei das fehlende Datum auf dem Formular unschädlich. Auch die Gründe für die Abwesenheit des Chefarztes müssten nicht angegeben werden, allein die Tatsache der Verhinderung reiche aus.
Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung
Wenn der Patient wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vereinbart, sind die liquidationsberechtigten Ärzte verpflichtet, ihre Leistungen persönlich zu erbringen. Nur in wenigen Fällen darf der Chefarzt Leistungen abrechnen, die ein anderer Arzt (z. B. sein ständiger ärztlicher Vertreter) erbracht hat. Neben einigen, in § 4 Abs. 2 GOÄ besonders genannten Ziffern ist dies der Fall, wenn der Chefarzt unvorhergesehenerweise verhindert ist. Mit der Wahlleistungsvereinbarung will sich der Patient die Dienste der besonders qualifizierten Chefärzte sichern, d. h. er wünscht eine Behandlung über den ohnehin geschuldeten Facharztstandard hinaus. Dafür ist er bereit, gesondert zu zahlen (CB 05/2017, Seite 11 und CB 08/2016, Seite 16).
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