· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Gibt es für Vorsteuerabzugsberechtigte den merkantilen Minderwert nur netto?
| In den Leitsätzen für Gutachten „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“ des Instituts für das Sachverständigenwesen, 3. Aufl., 2012, heißt es auf Seite 42: „Die Wertminderung enthält niemals Umsatzsteuer, da es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Betrag handelt.“ Anders sieht es das AG Remscheid (10.11.17, 8a C 190/16, Abruf-Nr. 199529 ). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Um eine Bereicherung des vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten zu vermeiden, ist ein merkantiler Minderwert nur unter Abzug von 19 Prozent zu erstatten, heißt es in dem Urteil. Zugrunde liegt ein Unfallschaden an einem hochwertigen Sportwagen (MB S 63 AMG) im Vermögen der vorsteuerabzugsberechtigten Kl. Der von ihr beauftragte SV gelangte zu einem merkantilen Minderwert i. H. v. 3.780 EUR, während der bekl. VR nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) einen Betrag von 2.521, 29 EUR berechnet hat. Der vom Gericht beauftragte SV kam auf glatte 3.000 EUR.
Dieser Schätzung folgt das AG, meint aber, dass unter dem Gesichtspunkt des Bereicherungsverbots aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Kl. ein Abzug von 19 Prozent vorzunehmen sei. Unterbleibe dieser, sei die Kl. i. H. v. 479 EUR unzulässig bereichert, was im Anschluss an die Berechnung von Freyberger, NZV 00, 290 vorgerechnet wird.
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