· Fachbeitrag · Chefarztvertretung
Keine Wahlleistungsvergütung bei Verwendung von 23 formularmäßigen Vertretervereinbarungen
von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Grundsätzlich dürfen sich Wahlärzte, die eine Wahlleistung nicht persönlich erbringen können, vertreten lassen. Bei vorhersehbarer Verhinderung ist dafür eine individuelle Vertretervereinbarung notwendig. Lässt ein Wahlarzt allerdings solche Vereinbarungen formularmäßig erstellen und den Patienten 23 Stück davon unterschreiben, sind diese unwirksam und der Anspruch auf Wahlleistungsvergütung entfällt (Hanseatisches Oberlandesgericht [HansOLG], Beschluss vom 15.01.2018, Az. 3 U 220/16). |
Sachverhalt
Ein liquidationsberechtigter Klinikdirektor hatte gegen den Erben einer verstorbenen Patientin geklagt. Die Patientin hatte sich in der Klinik des Klägers operieren lassen. Sie hatte zuvor einen Behandlungsvertrag, eine Wahlleistungsvereinbarung und eine Einverständniserklärung über privatärztliche Behandlung durch den Kläger unterschrieben. Der Wahlleistungsvereinbarung lag eine Liste der Wahlärzte der Klinik bei. Neben dem Klinikdirektor handelte es sich dabei um 13 weitere Ärzte (überwiegend Oberärzte).
Während des etwa dreieinhalb Monate dauernden Aufenthalts operierte der Kläger die Patientin dreimal. Wegen einer Infektion wurden 23 Folgeeingriffe notwendig. Diese wurden von insgesamt 6 Oberärzten und 3 Fachärzten durchgeführt. Vor jedem Folgeeingriff wurde der Patientin bzw. ihrer Tochter ein Formular zur Unterschrift vorgelegt. Dieses war überschrieben mit „schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung vom ...“. In der Summe enthielten diese Vereinbarungen mehrere Auffälligkeiten und Formfehler.
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