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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Probleme durch Fristen bei MDK-Prüfungen

    von RA, FA Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Wie erfolgreich ein Chefarzt ist, wird heute u. a. an den Erlösen gemessen, die seine Abteilung erzielt. Die Höhe dieser Erlöse hängt auch davon ab, ob die jeweils zuständige Krankenkasse ‒ nach Eingang der Abrechnung des Krankenhauses über die allgemeinen Krankenhausleistungen ‒ den MDK einschaltet und sich der Abrechnung ein Prüfverfahren anschließt. Grundlage solcher Prüfverfahren ist die sogenannte Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), deren Regelungen zu bestimmten Fristen erhebliche praktische Probleme aufwerfen, wie folgende Fragen von Chefärzten zeigen. |

    8-Wochen-Frist zur Einreichung von Unterlagen verpasst

    In § 7 Abs. 2 PrüfvV ist festgelegt, dass das Krankenhaus bei einer MDK-Prüfung im schriftlichen Verfahren die Unterlagen für die Prüfung innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln hat. Die vom MDK angeforderten und ggf. vom Krankenhaus ergänzten Unterlagen müssen dem MDK innerhalb dieser Frist zugegangen sein. Sind die Unterlagen dem MDK nicht fristgerecht zugegangen, hat das Krankenhaus nur einen Anspruch auf den unstrittigen Rechnungsbetrag. Muss das Krankenhaus dann tatsächlich auf den strittigen Betrag der Vergütungsforderung verzichten, wenn es die 8-Wochen-Frist nicht einhalten kann? Die Meinungen in der Rechtsprechung zu dieser Frage sind bislang geteilt.

     

    • So wird einerseits ‒ und zum Nachteil der Krankenhäuser ‒ die Auffassung vertreten, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 PrüfvV einer Ausschlussfrist entsprechen würde. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf korrekte Vergütung nach 8 Wochen erlischt, auch wenn er tatsächlich entstanden ist. So urteilten z. B. das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 17.04.2018, Az. L 11 KR 936/17), das Sozialgericht (SG) Köln (Urteil vom 04.05.2016, Az. S 23 KN 108/15 KR) und das SG Reutlingen (Urteil vom 14.03.2018, Az. S 1 KR 2084/17), wobei sich alle drei Gerichte jeweils auf den Wortlaut des § 7 Abs. 2 PrüfvV bezogen haben.