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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Herausgabe von Patientendaten: Wie weit geht der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO?

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund

    | Ein Patient kann seinen Anspruch auf die Herausgabe von Behandlungsunterlagen sowohl auf § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch auf Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stützen. Beide Ansprüche stehen gleichberechtigt nebeneinander. Zur Erfüllung des Datenschutz-Auskunftsanspruchs muss die erstmalige Herausgabe kostenlos erfolgen. Dies hat das Landgericht (LG) Dresden bestätigt (Urteil vom 29.05.2020, Az. 6 O 76/20). Doch wie weit reicht der DSGVO-Anspruch? Sind danach wirklich alle Patientendaten kostenfrei zu übermitteln? |

    Der entschiedene Fall

    Vor dem LG Dresden forderte eine Patientin von einem Krankenhaus, in dem sie behandelt worden war, die unentgeltliche Übermittlung der Behandlungsunterlagen auf elektronischem Weg im PDF-Format. Da Behandlungsfehler zu einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit geführt hätten, gehe sie von einem Schmerzensgeldanspruch aus. Die Klinik zog sich auf den Standpunkt zurück, eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger sei lediglich gegen ein Entgelt von 5,90 Euro zuzüglich Versandkosten möglich.

     

    Das Gericht verurteilte die Klinik, der ehemaligen Patientin unentgeltliche Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation im PDF-Format zu erteilen. Damit „vermischte“ das LG offenbar die von der Patientin geltend gemachten „Auskunftsansprüche“. Denn einerseits konstatierte es, ihrem Auskunftsverlangen sei vollumfänglich zu entsprechen. Andererseits ließ es ausdrücklich offen, ob der datenschutzrechtliche Anspruch tatsächlich so weit reicht wie der aus § 630g Abs. 1 S. 1 BGB oder der aus § 10 Abs. 2 Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, wonach jeweils unbestritten grundsätzlich die gesamte Patientenakte zur Einsicht bereitzustellen bzw. zu kopieren ist. Seine Zurückhaltung in dieser Frage begründete das Gericht damit, dass der Patientin bis zum Urteilsspruch noch keinerlei Auskunft erteilt worden war.