· Fachbeitrag · Berufsrecht
Wahnhafte Persönlichkeitsstörung rechtfertigt Ruhen der ärztlichen Approbation
von RA Dr. Matthias Losert, Berlin, matthias-losert.de
| Eine wahnhafte Persönlichkeitsstörung ist ein Grund für das Ruhen der ärztlichen Approbation. Die dagegen gerichtete Beschwerde einer Gynäkologin vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 16.07.2020, Az 2 1 CS 20.1192). |
Eine Frauenärztin unternimmt einen Suizidversuch
Eine Frauenärztin hatte in ihrer Praxis einen Suizidversuch unternommen, indem sie sich intravenös Diazepam, Midazolam und Adrenalin applizierte. Daraufhin wurde vom zuständigen Amtsgericht (AG) eine vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung angeordnet. Dort wurde eine wahnhafte Störung nach ICD-10 F22.0 diagnostiziert. Die Frauenärztin litt an einem Beziehungswahn, welcher auch Elemente eines Querulantenwahns enthalte. Da das Funktionsniveau der Frauenärztin nicht wesentlich beeinträchtigt war, hob das AG dann einen Monat später den Beschluss über die Anordnung der Unterbringung auf. Die Frauenärztin wurde entlassen.
Die zuständige Regierung sieht Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung
Nach ihrer Entlassung teilte die zuständige Bezirksregierung der Frauenärztin mit, dass aufgrund des obigen Sachverhalts Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs bestehen. Die Frauenärztin wurde aufgefordert, sich fachärztlich psychiatrisch untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung kam die Frauenärztin jedoch nicht nach. Daraufhin wurde das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet. Dagegen hat die Frauenärztin erfolglos beim Bayerischen VGH vorläufigen Rechtsschutz beantragt und Klage erhoben.
Beschwerde der Ärztin vor dem Bayerischen VGH erfolglos
Der Bayerische VGH wies ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab. Er führte aus, dass das Ruhen der Approbation als Arzt angeordnet werden kann, wenn der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht mehr geeignet ist. Das Gericht stützte sich auf ein eingeholtes psychiatrisches Gutachten. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis ...
|
„... dass die Antragstellerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht infolge ihrer Erkrankung vor dem Hintergrund des stets zwingend sicherzustellenden Patientenschutzes in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Arztberufes geeignet ist. Infolge der sich inhaltlich auf ihre ärztliche Tätigkeit beziehenden Wahnsymptomatik und der eng damit verbundenen kognitiven Beeinträchtigungen sei sie nicht mehr ständig im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und in jeder Hinsicht so präsent, um jederzeit die ordnungsgemäße und sachgerechte Behandlung ihrer Patientinnen zu gewährleisten.“ |