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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Wenn die Kanzlei die Beiträge zur Berufshaftpflicht zahlt

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Oft übernehmen Arbeitgeber von Freiberuflern die Beiträge zur Haftpflichtversicherung oder die Mitarbeiter sind über den Arbeitgeber mitversichert. Die Frage ist dann, inwieweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn oder aber ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Die Frage stellt sich gleichermaßen bei der Übernahme von Kammerbeiträgen und Mitgliedsbeiträgen für Berufsverbände. Der BFH hat soeben zwei Entscheidungen zur Kostenübernahme in Rechtsanwaltssozietäten gefällt, die für Klarheit sorgen (BFH 1.10.20, VI R 11/18 und VI R 12/18). |

    1. Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherungspflicht des § 51 BRAO ist personenbezogen, nicht tätigkeitsbezogen. Eine Versicherung, die nur bestimmte anwaltliche Tätigkeiten abdeckt, reicht deshalb nicht aus. Daher trifft die Versicherungspflicht nach § 51 BRAO auch den angestellten Rechtsanwalt, obwohl für diesen gemäß § 278 BGB der Arbeitgeber haftet und der angestellte Anwalt bei einer Inanspruchnahme durch Dritte einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorlag.

     

    Wenn der Arbeitgeber für einen angestellten Rechtsanwalt die Beiträge zu dieser zwingend erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung übernimmt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das heißt: Soweit angestellte Rechtsanwälte nicht über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügen und sich diese eine Versicherung durch ihre Einbeziehung in die Sozietätsversicherung mithin ersparten, stellt der Prämienanteil, soweit er auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, Arbeitslohn dar.