· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Typische Fehler in Wahlleistungsvereinbarungen ‒ ein aktuelles Urteil des OLG Köln zeigt sie auf
von RA, FA für ArbR und MedR, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de
| Um aus Wahlleistungen Honorareinnahmen erzielen zu können, sind Chefärzte auf eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung angewiesen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Chefarzt das Liquidationsrecht besitzt oder ob er über eine Beteiligungsvergütung oder Zielvereinbarung an den Einnahmen aus der Abrechnung von Wahlleistungen partizipiert. Ohne wirksame Wahlleistungsvereinbarung gibt es bei stationärer privatärztlicher Behandlung keine Einnahmen aus Privatliquidation. Dass bei der Gestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen immer noch Fehler gemacht werden, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 29.09.2020 (Az. 8 U 32/19). |
Sachverhalt
Ein privat versicherter Patient und eine private Krankenversicherung (PKV) stritten um die Erstattung der Kosten für eine stationäre Heilbehandlung in der psychiatrischen Klinik eines Universitätsklinikums. Der Patient war dort nach einem Suizidversuch am 18.06.2012 im Zeitraum vom 19.06.2012 bis zum 25.11.2012 stationär in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie aufgenommen worden und hatte dort eine Wahlarztbehandlung durch den Klinikdirektor in Anspruch genommen.
Die PKV sah die stationäre Behandlung vom 26.09.2012 bis zum 24.11.2012 nicht als medizinisch notwendig an und übernahm die Kosten dafür nicht. Die Kosten für die wahlärztliche Behandlung des Klägers zahlte sie ‒ versehentlich ohne Vorlage einer Wahlleistungsvereinbarung ‒ nur für den Zeitraum, in dem sie die stationäre Behandlung als medizinisch notwendig ansah.
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