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  • · Nachricht · Wahlleistungsvereinbarung

    Privat versicherte Wöchnerinnen: separate Wahlleistungsvereinbarung für das Neugeborene?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: Als Kinderklinik mit einer großen Geburtshilfe obliegt uns auch die Durchführung der U2 bei Neugeborenen. Die Neugeborenen werden der Mutter zugeordnet, für sie wird kein gesonderter Behandlungsvertrag unterschrieben. Wenn die Mütter die Wahlleistung „Chefarztbehandlung“ gewählt haben, ist diese dann automatisch auch für die Neugeborenen gültig? Oder muss eine gesonderte Wahlleistungsvereinbarung für die Neugeborenen abgeschlossen werden, damit z. B. die U2 gesondert abrechenbar ist?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich ist es erforderlich, für ein neugeborenes Kind vor der Entbindung eine Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Sofern das Kind privat versichert werden soll, sehen die Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen (MB/KK 2009; online unter unter iww.de/s5431 ) Folgendes vor:

     

    • § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 (Auszug)

    (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

     

    Damit ist jedoch nicht geregelt, dass bei Vorliegen einer Wahlleistungsvereinbarung für die Mutter auch Wahlleistungen für das Neugeborene automatisch anerkannt werden.

     

    MERKE | In einer weiteren Fallkonstellation wäre es auch möglich, dass z. B. bei einer Familie nur ein Partner privat krankenversichert ist (z. B. im Rahmen einer privaten Zusatzversicherung) und das Kind später im Rahmen der Familienversicherung der GKV versichert werden soll. In diesem Fall wird die private Krankenversicherung die Kostenübernahme in jedem Fall verweigern.

     

    Auch in den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB; Behandlungsverträge und Wahlleistungsvereinbarung für Krankenhäuser) der Deutschen Krankenhausgesellschaft (kostenpflichtig zu bestellen unter kohlhammer.de) ist der Hinweis enthalten, dass eine Wahlleistungsvereinbarung für Neugeborene erforderlich ist: „In Entbindungsfällen erstreckt sich die Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch die Mutter nicht auf das Neugeborene. Für das Neugeborene bedarf es einer gesonderten Wahlleistungsvereinbarung.“

     

    Weiterführender Hinweis

    • Muster-Wahlleistungsvereinbarung online unter Abruf-Nr. 44194124
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 20 | ID 47691940