· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Fakultative Vereinsorgane: Den Verein jenseits der Pflichtorgane zeitgemäß aufstellen
| Vereine sind in der rechtlichen Ausgestaltung eine außerordentlich flexible Rechtsform. Das gilt nicht nur für Mitgliederversammlung und Vorstand als Pflichtorgane. Es können weiteren Organe dazu genommen werden, die die unterschiedlichsten Aufgaben übernehmen können. Man spricht hier von fakultativen Vereinsorganen. Während es für die Aufgaben und Rechte der Pflichtorgane gesetzliche Vorgaben gibt, sind für die weiteren (fakultativen) Organe allein die Satzungsregelungen ausschlaggebend. VB klärt die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt Tipps zur Ausgestaltung. |
Was ist überhaupt ein Vereinsorgan?
Bei juristischen Personen wie Vereinen sind für das Außen- und Innenhandeln, ebenso wie für die Willensbildung Personen erforderlich, die das einzeln oder kollektiv übernehmen. Diese Personen nennt man Organe. Üblicherweise werden Organbefugnisse als Ämter, die Organmitglieder als Amtsträger bezeichnet. Die Entscheidungen treffen die Amtsträger aber nicht für sich selbst, sondern für den Verein. Das Handeln des Organs wird also der juristischen Person wie eigenes Handeln zugerechnet.
Selbstorgan und Fremdorgan
Organmitglieder können grundsätzlich sowohl Mitglieder (Selbstorganschaft) als auch Nichtmitglieder (Fremdorganschaft) werden. Das gilt für Pflichtorgane ebenso wie für fakultative Organe. Die Satzung kann aber Vorgaben machen, indem sie alle oder bestimmte Ämter nur Mitgliedern zugänglich macht.
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