· Fachbeitrag · Wahlleistungsvereinbarung
Vergütung wahlärztlicher Behandlungsleistungen: auch Vertretungsvereinbarung ist wirksam
von RA Nils Bode, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de
| Können sich Wahlärzte, die zum vereinbarten Behandlungstermin vorhersehbar verhindert sind, durch einen qualifizierten Kollegen wirksam vertreten lassen? Und sind die erbrachten Leistungen dann auch als Wahlleistungen berechnungsfähig? Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2007 hierzu klare Voraussetzungen definiert hat, beanstanden Patienten und Kostenträger sog. Vertretervereinbarungen regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das Landgericht (LG) Heidelberg hat nun klargestellt, dass eine nach den Vorgaben des BGH getroffene Vertretungsvereinbarung nicht zu beanstanden ist und der Patient die vom Vertreter erbrachten Leistungen zahlen muss (Urteil vom 30.11.2022, Az. 4 S 3/22). |
Hintergrund: „Dauerbrenner“ Vertretungsvereinbarung
Zwischen Krankenhäusern bzw. selbst liquidierenden Wahlärzten und Patienten ist immer wieder streitig, ob sich der Wahlarzt im Falle der vorhersehbaren Verhinderung durch einen qualifizierten Kollegen unter Beibehaltung des Liquidationsrechts wirksam vertreten lassen kann. Der BGH hatte hierzu bereits im Jahr 2007 klargestellt, dass sich der Wahlarzt mittels sog. Individualabrede (Vertretungsvereinbarung) im Falle der vorhersehbaren Verhinderung wirksam vertreten lassen kann (Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, vgl. CB 05/2017, Seite 11).
Die BGH-Richter hatten auch eindeutig dargelegt, welche Anforderungen an eine solche „Individualabrede“ zu stellen sind. Sind folgende Voraussetzungen erfüllt, kann sich der Wahlarzt unter Beibehaltung des Liquidationsrechts wirksam vertreten lassen:
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