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  • · Fachbeitrag · Patientenaufklärung

    Rechtssichere Aufklärung und Einwilligung ‒ wie willigt der Patient rechtswirksam ein?

    von RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Ärzte, die Patienten vor einem Eingriff aufklären, müssen u. a. wissen, worüber sie den Patienten aufzuklären haben und wie das Aufklärungsgespräch ablaufen soll ( CB 07/2023, Seite 10 ff.) Ferner sollte ihnen vertraut sein, wer wann mit wem das Aufklärungsgespräch führen muss ( CB 08/2023, Seite 9 ff.). Nach dem Aufklärungsgespräch ist es am Patienten, die Einwilligung zu erteilen. Doch wie willigt der Patient rechtswirksam ein? Was bedeutet „mutmaßliche“ und was „hypothetische“ Einwilligung? Und kann der Patient die Einwilligung eigentlich widerrufen? ‒ Die Antworten gibt dieser Beitrag. |

    Warum ist eine rechtswirksame Einwilligung so wichtig?

    Neben der Indiziertheit des Eingriffs und dessen Durchführung lege artis ist das Einverständnis des Patienten in den ärztlichen Eingriff ‒ nach ordnungsgemäßer Aufklärung ‒ Grundvoraussetzung für das ärztliche Handeln. Daher gilt: Ohne Einwilligung des Patienten ist ein ärztlicher Heileingriff rechtlich nicht zulässig. Würde der Arzt eine OP vornehmen, ohne dass diese vom Einverständnis des Patienten gedeckt wäre, würde er das im Grundgesetz verankerte Recht des Patienten auf körperliche Selbstbestimmung verletzen.

     

    • Exkurs in die Rechtshistorie: Ärztliche Heileingriffe sind Körperverletzung

    Rechtsdogmatisch ist der ärztliche Heileingriff eine tatbestandliche Körperverletzung. Diese Erkenntnis ist in Deutschland schon sehr alt und geht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1894 (Urteil vom 31.05.1894, Az. 1406/94) zurück. Damals wurde die Auffassung vertreten, dass sich die Rechtmäßigkeit ärztlichen Handelns bereits daraus ergebe, dass der ärztliche Eingriff indiziert sei. Diese Position wies das Reichsgericht zurück und entschied erstmals, dass die ärztliche „Heilgewalt“ streng an die Einwilligung des Patienten zu knüpfen sei. Seitdem lernt jeder Jurastudent: Der ärztliche Heileingriff erfüllt zunächst den Straftatbestand der Körperverletzung. Erst durch eine wirksame Patienteneinwilligung ist er gerechtfertigt ‒ und der Arzt rechtlich „aus dem Schneider“.