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  • · Fachbeitrag · Fallreihe AEASTG 2023

    Der neue Anwendungserlasses zum AStG ‒ Teil 4: Die Hinzurechnungsbesteuerung

    von StB Dr. Christian Kahlenberg, FBIStR, LL. M., M. Sc., Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Berlin

    | Nachdem das BMF am 19.7.23 einen ersten Diskussionsentwurf zum überarbeiteten Anwendungserlass zum AStG (AEAStG-E) veröffentlicht hatte, folgte am 22.12.23 die finale Fassung, die nunmehr Gegenstand der Fortsetzung der hiesigen Fallreihe zum AStG-Anwendungserlass ist (s. auch Teil 1 und 2 zur Wegzugsbesteuerung, PIStB 23, 248 , 272 sowie Teil 3 zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht, PIStB 23, 306 ). Die nachfolgenden Teile 4 bis 7 befassen sich ausführlich mit den Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung sowie ausgewählten Sonderthemen. |

    1. Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz

    Im Rahmen des sog. ATAD-Umsetzungsgesetzes wurden neben der Reform der Wegzugsbesteuerung auch die Hinzurechnungsbesteuerungsregeln (§§ 7 ff. AStG) geändert. Insoweit kann aber weniger von einer grundlegenden Reform als vielmehr von punktuellen Anpassungen im Tatbestand sowie auf der Rechtsfolgenseite gesprochen werden (s. ausführlich Krüger/Brinkmann, PIStB 22, 290, 317). Das adjustierte Regelwerk ist gemäß § 21 Abs. 4 AStG erstmals für solche Zwischeneinkünfte anwendbar, die in einem Wirtschaftsjahr erzielt werden, das nach dem 31.12.21 beginnt ‒ bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also seit dem 1.1.22.

     

    Nachdem die Hinzurechnungs- und Wegzugsbesteuerung anlässlich des ATAD-Umsetzungsgesetzes überarbeitet wurden, musste auch der aus dem Jahr 2004 stammende AEAStG zwangsläufig dem aktuellen Rechtsstand angepasst werden. Schwerpunkt des neuen AEAStG 2023 sind die Ausführungen zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass eine ausländische, niedrig besteuerte (§ 8 Abs. 5 AStG) und nicht aktive (§ 8 Abs. 1 AStG) Gesellschaft, durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht wird. Ist dies der Fall, werden die niedrig besteuerten Einkünfte aus nicht aktiver Tätigkeit, dem unbeschränkt Steuerpflichtigen als Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich entsprechend seiner Beteiligung am Nennkapital (§ 7 Abs. 1 S. 1 AStG) zugerechnet. Für EU-/EWR-Sachverhalte besteht gleichwohl die Möglichkeit, durch einen sog. Substanznachweis (§ 8 Abs. 2 bis 4 AStG) die Rechtsfolgen abzuwehren.