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Koalition will THC-Grenzwert im Straßenverkehr festlegen
| Die Koalitionsfraktionen wollen einen einheitlich geltenden gesetzlichen THC-Grenzwert sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr einführen. Der dazu von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachte Entwurf „eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (20/11370) legt fest, dass ordnungswidrig handelt, „wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat“. Der Gesetzentwurf wird heute gemeinsam mit dem Gesetzentwurf „zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes“ (20/11366) in erster Lesung durch den Bundestag beraten. |
Durch eine Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung soll bei einem ermittelten THC-Wert von über 3,5 ng/ml ein Bußgeld von 500 Euro verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot verhängt werden können. Falls der Fahrzeugführer zusätzlich noch „ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten hat“, erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 Euro.
Im Gesetzentwurf findet sich auch eine besondere Regelung betreffend Cannabis im Straßenverkehr für Fahranfänger. Bei Fahranfängern und jungen Fahrern vor Vollendung des 21. Lebensjahres soll ‒ wie schon bei Alkohol ‒ auch bei Cannabis bei dem bußgeldbewehrten Verbot „nicht auf einen bestimmten im Gesetz ausdrücklich genannten Grenzwert abgestellt werden“. Da die Einführung einer absoluten Null-Nanogramm-THC-Grenze „vor allem aus messtechnischen Gründen problematisch ist“, wie die Koalitionsfraktionen schreiben, sei der analytische Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum zugrunde zu legen, oberhalb dessen eine Ordnungswidrigkeit der Fahranfänger und jungen Fahrern vorliegt. Geahndet werde diese mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro.
Unter der Einnahme von THC ist der Vorlage zufolge jeder Konsum von THC-haltigen Cannabisprodukten zu verstehen. Darunter falle nicht nur das Inhalieren von Marihuana oder Haschisch in Reinform oder vermischt mit Tabak, sondern auch die Einnahme von THC-haltigen Esswaren oder Getränken sowie das Inhalieren von THC-haltigen Ölen und Extrakten durch Verdampfer (Vaping). Die Vorschrift solle dann nicht gelten, „wenn die Substanz THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall vorgeschriebenen Arzneimittels herrührt“.
Quelle | hib ‒ heute im bundestag Nr. 330