· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Regierungsentwurf zu einem „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ ‒ Das ist vorgesehen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Die Justiz ist in den vergangenen Jahren mit Blick auf die Erfordernisse der Praxis umfassend „digitalisiert“ worden. Insbesondere der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ist ausgebaut worden. Nun hat die Bundesregierung am 6.3.24 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der durch weitere Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung die bereits fortgeschrittene Digitalisierung in der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter fördern soll ( www.iww.de/s10822 ). Wir stellen Ihnen in einem Überblick die wesentlichen geplanten Änderungen vor. |
1. Allgemeine Änderungen
Geändert werden soll zunächst diese zwei Punkte.
a) Hybridaktenführung
Allgemein ist vorgesehen, dass Papierakten, die vor dem 1.1.26 angelegt wurden, als Hybridakte derart weitergeführt werden dürfen, dass in Papier angelegte Aktenteile weiterhin in Papier geführt werden, die Weiterführung der Akte elektronisch jedoch möglich ist (vgl. dazu z. B. § 32 Abs. 1a StPO-E).
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