· Fachbeitrag · Editorial VA 03/2022
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
| manche müssen eben zu ihrem Glück oder Unglück, je nach Betrachtungsweise, gezwungen werden. Der betagte Beschuldigte kollidiert als Radfahrer mit einer betagten Dame, welche bei Fußgängergrün ohne nach rechts und links zu schauen auf den vor ihr verlaufenden Radweg tritt. Die Kreuzung, leider nicht selten in Berlin so geschaltet, ermöglicht einem Radfahrer mit Durchschnittsgeschwindigkeit gar nicht, diese nach eigenem Grün innerhalb der Grünzeit vollständig zu überqueren. Ein Privatgutachten stellt dieses dar und auch, dass die menschliche Reaktionszeit gar nicht ausreicht, um diese Kollision zu vermeiden. Dennoch wird nur der Radfahrer angeklagt. |
Das Gericht schlägt Einstellungsbeträge von 1.500 EUR, dann 1.000 EUR und sogar noch direkt vor der Verhandlung von 500 EUR vor. Es lässt nach Ablehnung aber doch die Anklage zu und verweigert die beantragte Ladung des Sachverständigen. Dieser sei nicht notwendig, die Ampelphasen seien bekannt und es läge in jedem Fall strafbares Verhalten vor.
Wie nun der vom Gericht offen bekundeten Vorverurteilung begegnen?
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