Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung der Fahrerlaubnis bei allg. Straftaten
Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung auf Grund einer Vergewaltigung, bei der das Opfer mit dem Fahrzeug an einen entlegenen Ort verbracht wurde und an die Karosserie gefesselt werden sollte, ist auch ohne einen Gefährdungszusammenhang für die Straßenverkehrssicherheit möglich (BGH 19.10.04, 1 StR 427/04, Abruf-Nr. 043301). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist Fernfahrer. Er spiegelte einer 16-jährigen Anhalterin vor, sie mit dem Lkw zu ihrem Ziel zu bringen, tatsächlich fuhr er auf einen einsamen Parkplatz. Dort versuchte er, sie gewaltsam an Handschellen zu fesseln, die schon an der Karosserie des Führerhauses angebracht waren, was misslang. Dem Angeklagten gelang es jedoch, einen Finger in die Scheide der Anhalterin zu stecken. Dann fuhr er davon. Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hatte beim 1. BGH-Strafsenat Bestand. Er war der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis uneingeschränkt der bisherigen BGH-Rspr. entspreche.
Praxishinweis
Die Entziehung entspricht der Rspr. des 1. BGH-Strafsenats, der bei schwerwiegenden Straftaten, die unter – hier besonders intensiver – Nutzung des Kfz begangen werden, keinen verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit, der hier nicht vorliegt, fordert. Demgegenüber vertreten der 2. und der 4. BGH-Strafsenat den Standpunkt, eine Entziehung der Fahrerlaubnis komme dann nicht in Betracht, wenn der Angeklagte i.Z.m. Tatbegehung die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet habe, und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass dies künftig der Fall sein werde (vgl. dazu eingehend VA 03, 171 und den Vorlagebeschluss des BGH VA 04, 211). Eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ist bisher nicht ergangen. Der 1. Strafsenat hat dennoch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zurückgestellt, sondern auf der Grundlage seiner (bisherigen) Rechtsprechung entschieden.
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