Abschleppen
Langer Zeitraum zwischen Feststellung eines Verstoßes und Einschreiten der Behörde
Vergehen beim Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Kfz-Anhänger zwischen der Feststellung des ordnungswidrigen Zustandes und dem behördlichen Einschreiten vier Stunden, ohne dass zuvor die tatsächliche Situation noch einmal überprüft worden ist, so fällt es in den Verantwortungsbereich der Behörde, wenn die Abschleppmaßnahme aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann und durch eine überflüssige Leerfahrt vermeidbare Kosten anfallen (VG Aachen 31.8.05, 6 K 1236/03, Abruf-Nr. 053127). |
Praxishinweis
Ist eine sofortige Gefahrenbeseitigung aus zwingenden Gründen nicht möglich, obliegt es – so das VG – der Behörde, sich vor der zu einem erheblich später liegenden Zeitpunkt erfolgenden Anordnung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, dass die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung noch geeignet ist. Geschieht das nicht, ist die Anordnung der Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 18 | ID 90679