01.11.2007 |
01.11.2007 | Mitteilung an Kraftfahrtbundesamt
Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
Macht der Betroffene geltend, er sei von der im Zusammenhang mit der Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt (KBA) vorgenommenen Bewertung des einer Verurteilung zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch die Staatsanwaltschaft in eigenen Rechten verletzt, ist ein Antrag nach § 23 ff. EGGVG zulässig (OLG Hamm 31.7.07, 1 VAs 48/07, Abruf-Nr. 073034). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das AG hatte den Betroffenen rkr. zur Geldbuße von 90 EUR verurteilt. Im Bußgeldbescheid war noch eine Geldbuße von 155 EUR festgesetzt worden. Die Vollstreckungsbehörde teilte die Entscheidung des AG dem KBA mit, wobei sie den Verstoß mit drei Punkten vornahm. Das OLG hat den dagegen gerichteten Antrag nach §§ 23 ff. EGVG als zulässig angesehen. Der Betroffene mache nämlich geltend, dass er durch die von der Vollstreckungsbehörde vorgenommene Punktbewertung in seinen Rechten verletzt worden sei (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Er greife nicht lediglich die von der StA als Vollstreckungsbehörde vorzunehmende Mitteilung an das KBA als solche an, was möglicherweise mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung dem Erfordernis des Vorliegens eines Justizverwaltungsaktes entgegenstehen könnte. Vielmehr wende er sich gegen die von der StA i.Z.m. der Mitteilung an das KBA vorgenommene Bewertung des dem Urteil zugrunde liegenden Vorfalls mit drei Punkten, was ihn wegen der möglichen Folge einer Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen berühre.
Allerdings hatte der Antrag keinen Erfolg. Die rechtliche Bewertung des Verstoßes durch Bußgeldbescheid und AG sei bindend. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das AG die Geldbuße einer anderen Nr. des BKat entnommen habe. Auch die Ermäßigung der Geldbuße führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Höhe der Geldbuße sei zwar maßgeblich für die Frage, ob rechtskräftige Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG ins VZR einzutragen seien. Im Gegensatz hierzu knüpfe das in § 40 FeV festgelegte Punktesystem indes nicht an die Höhe der erkannten Geldbuße an. Maßgebend für die Punktwertung sei die Art des jeweiligen Verstoßes und nicht die im Einzelfall angeordnete Geldbuße oder die Art bzw. Schwere der Sanktion. Dass das AG vorliegend vom Regelsatz des Bußgeldkataloges nach unten abgewichen ist, bleibe deshalb für die Punktbewertung ohne Bedeutung.
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