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  • 01.11.2005 | Abfindungsvergleich

    Keine Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs bei Berechnungsfehler

    Legen die Parteien bei Abschluss eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs die Berechnungen eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen zugrunde, so verliert der Vergleich seine Wirkung nicht dadurch, dass der Sachverständige nachträglich einen Berechnungsfehler einräumt (OLG Hamm 21.2.05, 13 U 25/04, Abruf-Nr. 052867).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Anschluss an die Erstattung eines Gutachtens zur Höhe des Erwerbsschadens haben die Parteien vor dem OLG einen Prozessvergleich abgeschlossen. Maßgeblich für die Berechnung des Abfindungsbetrages war die gutachterliche Prognose über die künftigen Verdienstmöglichkeiten des Klägers. Vier Wochen nach Abschluss des Vergleichs teilte der Sachverständige mit, bei Durchsicht seiner Unterlagen leider einen Fehler entdeckt zu haben, der zu wesentlichen – den Kläger benachteiligenden – Korrekturen Anlass gebe. Die beklagte Versicherung hat den Vergleich angefochten. Auf Antrag des Klägers hat das OLG die vergleichsweise Erledigung des Verfahrens festgestellt. Es liege weder ein Unwirksamkeitsgrund nach § 779 Abs. 1 BGB vor noch greife die Irrtumsanfechtung durch. § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) könne der Versicherung jedenfalls derzeit auch nicht helfen.  

    (Einsender: RA Christian Koch, Dortmund)  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 189 | ID 91082