24.03.2010 | Ablaufhemmung
Tatbegehung in der Tilgungsfrist
Für die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG reicht die bloße Begehung der neuen Tat innerhalb der Tilgungsfrist nicht aus (OLG Hamm, Beschluss 22.12.09, 3 Ss OWi 844/08, Abruf-Nr. 100610). |
Praxishinweis
Voraussetzung für die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 S. 2 StVG ist, dass die innerhalb der Tilgungsfrist begangene Ordnungswidrigkeit bis zum Ablauf der Überliegefrist (ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife) zu einer weiteren Eintragung führt. Ist das nicht der Fall, scheidet der Eintritt der Ablaufhemmung aus (OLG Bamberg DAR 07, 38; OLG Hamm VA 06, 142).
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 67 | ID 134440