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  • 25.10.2010 | Abschleppen

    Unverhältnismäßiges Abschleppen

    Die Anordnung der Beseitigung eines nicht mit einem gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeugs nach bereits 10 Minuten ist auch dann unverhältnismäßig, wenn die Höchstparkdauer an der fraglichen Stelle nur eine Stunde beträgt und es sich bei der Straße, auf der geparkt wird, um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt (VG Hamburg 2.2.10, 13 K 1186/07, Abruf-Nr. 102721).

     

    Praxishinweis

    Folge der Unverhältnismäßigkeit ist, dass der Kraftfahrzeugführer nicht für ggf. entstandene Abschleppkosten haftet. Das VG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, zwar dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, beeinträchtigt. Gleichwohl müsse aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesen Fällen vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Dabei kommt es nach Auffassung des VG nicht darauf an, ob von vornherein kein Parkschein gut sichtbar ausgelegt wird oder ob die gelöste Parkzeit überschritten wird. Für die Bemessung der Wartefrist hält es vielmehr eine Orientierung an die in dem jeweiligen Bereich geltende abstrakte Höchstparkdauer für angemessen. Das war im Streitfall eine Stunde. Demgegenüber hat das VG Aachen entschieden, dass das Abschleppen eines Pkws, der innerhalb eines Bereichs von fünf Metern im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich parkt, rechtmäßig ist (VG Aachen 5.7.10, 6 K 512/08, Abruf-Nr. 102720).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 198 | ID 139461