01.10.2006 | Absehen vom Fahrverbot
Ausnahme vom generellen Fahrverbot bei einem Berufskraftfahrer (hier: Busfahrer)
1. Die Frage einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten gem. § 25 Abs. 1 StVG liegt ebenso wie die Fahrverbotsanordnung selbst und die Abkürzung der Fahrverbotsdauer im Verantwortungsbereich des Tatrichters. |
2. Ein drohender Arbeitsplatzverlust führt nicht in jedem Falle dazu, von einem Fahrverbot abzusehen oder Ausnahmen zuzulassen. Ist der Betroffene wiederholt wegen erheblicher straßenverkehrsrechtlicher Verstöße auffällig geworden, kann der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung so weit zurück treten, dass ein unbeschränktes Fahrverbot seine Berechtigung behält. |
3. Scheidet ein Absehen vom Fahrverbot aus, bleibt das Gericht aufgrund des Übermaßverbotes zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen eine Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen können, sofern der Betroffene hierfür berechtigte Gründe substantiiert vorträgt. |
(OLG Bamberg 26.4.06, 3 Ss OWi 476/06, Abruf-Nr. 062637) |
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft einen Busfahrer, gegen den das AG wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ein Fahrverbot festgesetzt hatte, wovon allerdings ausdrücklich Kfz der Klasse D ausgenommen worden sind. Das OLG Bamberg hat diese Entscheidung gehalten, weil sonst der Betroffene seinen Arbeitsplatz verloren hätte. In der Rspr. mehren sich die Entscheidungen, in denen von der Möglichkeit, das Fahrverbot auf bestimmte Kfz-Arten zu beschränken, Gebrauch gemacht wird (vgl. dazu auch schon OLG Karlsruhe VA 05, 13, Abruf-Nr. 043015). Der Verteidiger muss auf diese Tendenz in der obergerichtlichen Rspr. hinweisen. Das gilt vor allem, wenn der Betroffene bislang noch nicht straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist (OLG Karlsruhe VRS 85, 127 ff.).