01.09.2005 | Absehen vom Fahrverbot
Entlastende Umstände rechtzeitig vortragen
Vom Fahrverbot kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erheblich vom Normalfall abweicht, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbots trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. Solche Umstände müssen jedoch den Feststellungen zu entnehmen sein (OLG Hamm 20.5.05, 2 Ss OWi 108/05, Abruf-Nr. 051910). |
Praxishinweis
Es ist Aufgabe des Verteidigers, die Umstände, die das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen sollen, vorzutragen, Das gilt vor allem, wenn aus beruflichen Gründen von einem Fahrverbot abgesehen werden soll. Allein der Hinweis, dass der Betroffene z.B. als angestellter Taxifahrer arbeitet und auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen ist, genügt nicht. Ggf. muss der Arbeitgeber als Zeuge dazu benannt werden, dass er dem Betroffenen kündigen wird, wenn gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird.
Zum Absehen vom Fahrverbot siehe den Schwerpunktbeitrag in VA 01, 104 ff., sowie die Rspr.-Übersichten in VA 02, 132; 03, 89; 04, 140 und VA 05, 126 ff.
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