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  • 01.09.2007 | Absehen vom Fahrverbot

    Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen, der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig wurde und die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen lagen (OLG Karlsruhe 22.6.07, 1 Ss 44/07, Abruf-Nr. 072500).

     

    Praxishinweis

    Die Obergerichte gehen i.d.R. ab 2 Jahren davon aus, dass ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist. Diese Grenze schwankt allerdings. Dem OLG Hamm (VA 04, 157, Abruf-Nr. 041714) haben ca. 22 Monate ausgereicht, dem AG Bensheim (VA 06, 198, Abruf-Nr. 062932) reichen schon 15 Monate.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 164 | ID 112068