01.09.2007 | Absehen vom Fahrverbot
Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit
Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen, der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig wurde und die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen lagen (OLG Karlsruhe 22.6.07, 1 Ss 44/07, Abruf-Nr. 072500). |
Praxishinweis
Die Obergerichte gehen i.d.R. ab 2 Jahren davon aus, dass ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist. Diese Grenze schwankt allerdings. Dem OLG Hamm (VA 04, 157, Abruf-Nr. 041714) haben ca. 22 Monate ausgereicht, dem AG Bensheim (VA 06, 198, Abruf-Nr. 062932) reichen schon 15 Monate.
Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 164 | ID 112068