01.11.2006 | Absehen vom Fahrverbot
Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer
Liegt ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Tat und der Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht (AG Bensheim 4.4.06, 8229 Js 22570/05 5 Ds IX, Abruf-Nr. 062932, NZV 06, 442). |
Praxishinweis
Die Obergerichte gehen davon aus, dass ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr verhängt werden kann, wenn ein langer Zeitraum zwischen dem Verkehrsverstoß und der Ahndung liegt. Das wird ab einem Zeitraum von in der Regel zwei Jahren angenommen (vgl. dazu unseren Schwerpunktbeitrag in VA 00, 77). Das OLG Hamm hat aber schon vor einiger Zeit einen Zeitraum von rund 22 Monaten ausreichend sein lassen (VA 04, 157, Abruf-Nr. 041714). Das AG Bensheim hat die Grenze jetzt noch weiter gesenkt, wobei vor allem bemerkenswert ist, dass der Entscheidung eine Verurteilung nach § 24a StVG zugrunde lag.
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 198 | ID 91116